Was ist das Bundesteilhabegesetz?
Bereits Ende des Jahres 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz – Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – verabschiedet. An dieser sozialpolitischen Reform wurde laut der Pressemeldung „Bundesteilhabegesetz verabschiedet“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fast ein Jahrzehnt lang gearbeitet. Ziel des Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten und Selbstbestimmung zu gewähren – auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Kommunen und Länder werden dabei entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen zukünftig getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden.
Welche Ziele verfolgt das Bundesteilhabegesetz und welche Maßnahmen werden dafür getroffen?
Die Ziele des Bundesteilhabegesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter sieben Überschriften zusammengefasst. Zu diesen zählen:
- Frühzeitige Intervention, damit chronische Erkrankungen gar nicht erst entstehen und Erwerbsfähigkeit erhalten bleibt.
- Verfahren, damit die individuelle Unterstützung im Mittelpunkt steht und nicht wer dafür zuständig ist.
- Beratung, damit Menschen mit Behinderungen in der Lage sind, mehr selbst zu bestimmen.
- Eingliederungsleistungen, damit Bildung, Arbeit und soziale Teilhabe besser möglich werden.
Schwerbehindertenvertretung, damit Menschen mit Behinderung mehr mitbestimmen können. - Systemwechsel, damit mehr vom eigenen Einkommen bleibt und Partner nicht mehr mitbezahlen müssen.
- Qualitätskontrolle, damit Leistungen auch erbracht und eine gute Qualität sichergestellt werden kann.
Wen betrifft das Bundesteilhabegesetz?
Alle an der Sozialwirtschaft Beteiligten kommen nicht daran vorbei, sich mit dem Bundesteilhabegesetz auseinanderzusetzen. Das heißt, sowohl Hilfeberechtigte als auch Leistungserbringer und zuständige Leistungs- und Kostenträger innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks sind gefragt, entsprechend der neuen Regelungen zu handeln. In der Praxis sind davon alle Verbände im Bereich der Sozialwirtschaft betroffen, die Einrichtungen oder Werkstätten anbieten. Dazu zählen in Deutschland u. a. die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Caritasverband (DCV), der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Diakonie Deutschland. Die Verbände stehen vor der Herausforderung, sich mit den neuen Rahmenbedingungen und Veränderungen zu befassen und entsprechend zu reagieren.
Was bringt die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt mit sich?
Das Bundesteilhabegesetz wird in vier Reformstufen umgesetzt, beginnend ab dem 31.12.2016 bis zum 01.01.2023. Die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt stellt dabei nur ein Baustein im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes dar.
Ab dem 01.01.2020 ist die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt gefordert. Bisher wurden für stationäre Leistungen Pauschalen vereinbart, die der Leistungsträger übernommen hat. Diese Pauschalen beinhalten auch anteilig Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung des Hilfeberechtigten. Die Trennung der Kosten erfolgte beim Leistungsträger, der in Fachleistung und Lebensunterhalt unterteilte. Das Bundesteilhabegesetz trennt zukünftig zwischen Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt beim Leistungserbringer. Dazu zählen auch Flächen der genutzten Wohnimmobilien.
Anbieter von stationären Einrichtungen werden ab dem 01.01.2020 zum Vermieter. Die stationären Einrichtungen werden ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als solche bezeichnet. Die Wohnform wird dann nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Fassung ab 2020 auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission nach § 79 SGB II umständlich als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung bezeichnet, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt.
Zwischen der Einrichtung und den Menschen mit Behinderung entsteht ein Mietverhältnis. Das heißt, die Vermieter – also die Einrichtungen – stehen in der Verantwortung, Mietverträge auszustellen, Mietkautionen zu verwalten und Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Aufgaben, mit denen sich die Leistungserbringer bisher nicht beschäftigen mussten.
Einsatz einer CAFM-Software zur Ermittlung des Wohnraums gemäß dem Bundesteilhabegesetz
Basis zur Erstellung der Mietverträge ist der ermittelte Wohnraum. Die Erhebung der Flächen ist durch jede stationäre Einrichtung (z. B. Wohnheime, Wohnstätten) individuell vorzunehmen. Doch wie können diese ermittelt werden? Wie behalten die Einrichtungen alle Daten zentral im Blick und werten diese auf Knopfdruck aus? Durch das Bundesteilhabegesetz ergeben sich für Menschen mit Behinderungen viele Vorteile. Die Einrichtungen müssen sich allerdings auf neue Vorgehensweisen einstellen und diese ordnungsgemäß umsetzen.
Hierzu empfiehlt sich der Einsatz einer CAFM-Software, wie beispielsweise SPARTACUS Facility Management®. Auf Basis der bereits hinterlegten Flächen und entsprechender Umlageschlüssel können die wichtigsten Kennzahlen auf Knopfdruck ermittelt werden. Basis hierfür bildet der Facility Management-Prozess Mietmanagement. Die Softwarelösung unterstützt die Anwender dabei, die administrativen und koordinative Aufwände zu senken.
- Ermittlung der gesamten Nettogrundfläche in m²
- Ermittlung der Wohnfläche, Fachbereichsfläche und Mischfläche in m²
- Wohnfläche: Persönlich genutzte Räumlichkeiten
- Fachbereichsfläche: Räumlichkeiten zur Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen
- Mischfläche: Räumlichkeiten, die nicht eindeutig zugeordnet werden können
- Ermittlung der Wohnfläche in m² pro Platz
- Ermittlung der Fachbereichsfläche in m² pro Platz
- Ermittlung der Mischfläche in m² pro Platz
- Ermittlung weiterer definierter Umlageflächen in m² pro Platz entsprechend der Anforderungen und Festlegungen
- Ermittlung der Mietkosten
- Ausweisung der Wohnflächennutzung pro Bewohner
- Zuordnung der Kosten von Fachleistungen oder existenzsichernden Leistungen durch Flächenzuordnung zum jeweiligen Leistungszweck
Darüber hinaus bietet die CAFM-Lösung SPARTACUS Facility Management® weitere Funktionalitäten im Rahmen des FM-Prozesses Vermietungsmanagement, u. a.:
- Verwaltung von Mietverträgen
- Verwaltung von Mietern und Vermietern
- Hinterlegung von Verrechnungsvorschriften
- Berechnung der Sollstellung von Miet- und Nebenkosten
- Erfassung von Rechnungen zu Objekten
- Verfolgung von Fristen mit Terminerinnerungen
- Verwaltung von Kautionszahlungen
- Zahlungsüberwachung über Mieteingangsliste inklusive Mahnwesen
- Historisierte Verwaltung der Vertragsinhalte für Betriebskostenabrechnung
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die ortsübliche Bruttokaltmiete im Rahmen der grundsicherungsrelevanten Mietspiegel sowie auf die ortsüblichen Heizkosten. Sind die ortsübliche Bruttokaltmiete und Heizkosten nicht ausreichend, kann durch Vertrag und Nachweis ein maximaler Aufschlag in Höhe von 25 Prozent auf die ortsübliche Bruttokaltmiete und Heizkosten erreicht werden. Auch hier hilft die CAFM-Software dabei, die Kosten für Bruttokaltmiete und Heizkosten im Blick zu behalten und entsprechend zu reagieren.
Vorteile beim Einsatz einer CAFM-Lösung für soziale Einrichtungen
- Einfache Umlage der Flächen
- Zentrale Datenhaltung
- Transparenz über alle Flächen
- Mietverträge für betroffene Bewohner
- Grafische Flächenauswertung
- Schnelle und transparente Erstellung von Betriebskostenabrechnungen