Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die meisten Unternehmen erfüllen die Randbedingungen um umsatzsteuerpflichtig zu sein. Durch gesetzliche Regelungen des Umsatzsteuergesetztes (UStG) wird unter anderem geregelt, dass eine Meldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums vorgenommen werden muss. Der Meldepflichtige kann ab einer festgelegten Grenze entscheiden, ob die Meldung monatlich oder quartalsweise erfolgen soll. Allerdings ist man das gesamte Kalenderjahr an diese Option gebunden. Grundsätzlich sieht die gesetzliche Vorgabe eine quartalsweise Meldung vor. Zwei Ausnahmen regeln allerdings dabei die Abweichung. Am Ende des Jahres wird eine Jahreserklärung an die Finanzbehörde übertragen. Diese ist im Normalfall bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen. Eine Meldung der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt an das Finanzamt des jeweiligen Bezirks. Bei dem Versand der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist darauf zu achten, dass diese authentifiziert übertragen wird. Das Zertifikat und die PIN beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Diese sind zeitlich begrenzt.
Bitte beachten Sie, dass eine separate Meldung der Lieferungen und Leistungen im Bereich der Europäischen Union (EU) erstellt werden muss. Nähere Informationen finden Sie unter dem Abschnitt „Zusammenfassende Meldung“.
⇒ Hinweis: Verspätete Meldungen können hart bestraft werden
Wird die Meldung an die Finanzbehörde versäumt, so ist dem Finanzamt freigestellt, einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt festzusetzen. Aktuell beträgt der Höchstbetrag 25.000 EUR als Verspätungszuschlag.
Dauerfristverlängerung
Die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist derzeit durch das Umsatzsteuergesetz auf einen Monat geregelt. Mittels einer Dauerfristverlängerung kann diese um einen weiteren Monat verlängert werden. Hierzu muss lediglich ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Die Dauerfristverlängerung gilt weder für die Zusammenfassende Meldung noch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Zusammenfassende Meldung
Deutschland gehört zu einem der größten Exportländern weltweit. Viele unserer Kunden tragen dazu bei und liefern ihre Waren und Dienstleitungen ins Ausland. Bei Lieferungen und Leistungen im EU-Ausland gibt es umfangreiche gesetzliche Vorgaben, die die Abgabe von Steuern und Meldepflichten bestimmen. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen müssen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die EU-Finanzbehörden überprüfen anschließend, ob die Umsätze entsprechend versteuert wurden. Die Dauerfristverlängerung hat keine Auswirkung auf die Meldefristen. Führen Sie eine konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung als Organschaft ab, muss dennoch eine Zusammenfassende Meldung der einzelnen Unternehmungen erfolgen.
Die Zusammenfassende Meldung unterscheidet zwischen
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (USt-VA-Kz. 41)
- Innergemeinschaftliche Leistungen (USt-VA-Kz. 21)
- Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (UST-VA-Kz. 42)
Pflichtangaben bei einer Zusammenfassenden Meldung sind
- Umsatzsteuer-ID beider Geschäftspartner
- Meldezeitraum der Meldung
Gemeldet werden anschließend die Gesamtwerte je Meldezeitraum einer Umsatzsteuer-ID. Grundsätzlich ist eine Meldung quartalsweise vorzunehmen. Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen monatlich gemeldet werden, sobald die Grenze von 50.000 EUR je Quartal überschritten wurde. Eine Meldung kann in Diamant®/3 direkt aus der Software erfolgen. Nähere Informationen finden Sie in der Datei, die wir weiter unten zum Download zur Verfügung stellen.
Arbeiten Sie mit vorgelagerten Systemen, kann die Umsatzsteuer-ID mittels Webservice oder Dateischnittstelle an die Finanzsoftware, z. B. Diamant®/3, übertragen werden. Sind Sie bereits Nutzer einer Integration zwischen APplus und Diamant®/3 (NuPc0nnectF+R) wird dies bereits im Standard berücksichtigt.
Digitale Prüfung der Umsatzsteuer-ID
Liefern Sie Waren oder Leistungen in das europäische Ausland, so können Sie diese unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei vornehmen. Eine Voraussetzung ist die Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-ID (USt-ID). Bisher konnte die Prüfung auf digitalem Wege, allerdings manuell, erfolgen. Der Check der USt-ID muss dokumentiert werden, da Sie im Falle einer Prüfung nachweispflichtig sind.
Um bereits eine fehlerfreie Zusammenfassende Meldung zu unterstützen, empfehlen wir Ihnen, eine Prüfung der USt-ID intern in einem Prozess zu implementieren. Je nach Gestaltung dieses Prozesses haben Sie die Möglichkeit, eine Prüfung der USt-ID direkt aus der Rechnungswesenlösung oder dem ERP-System vorzunehmen. Bei der Überprüfung erhalten Sie in jedem Fall ein Ergebnis zur Gültigkeit der angefragten USt-ID zurück. Liegt ein positives Ergebnis vor, so erhalten Sie eine eindeutige EU-Abfragenummer. Diese ist qualifiziert und wird zur rechtlichen Absicherung mit einem Zeitstempel abgespeichert. Die Adressdaten werden ebenso geprüft und das Ergebnis entsprechend dokumentiert (aktuell nur Spanien).
Prüfung der Umsatzsteuer-ID direkt in APplus
Als Partner der Asseco Solutions bieten wir eine leistungsstarke Erweiterung für Ihr APplus in Form eines Lösungspakets an.
Sie nutzen bereits Diamant®/3 und würden gern erfahren, wie die o. g. Hinweise mit der Software umzusetzen sind? Laden Sie sich die Tipps über das Download-Formular herunter.