13. Mai 2019 CAFM
Ab 01.01.2020 tritt die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sozialwirtschaftliche Leistungserbringer Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt ausweisen. Der Blogbeitrag gibt Einblick in das BTHG und zeigt Möglichkeiten zur Ermittlung der Wohnfläche pro Bewohner auf.
Bereits Ende des Jahres 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz – Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – verabschiedet. An dieser sozialpolitischen Reform wurde laut der Pressemeldung „Bundesteilhabegesetz verabschiedet“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fast ein Jahrzehnt lang gearbeitet. Ziel des Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten und Selbstbestimmung zu gewähren – auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Kommunen und Länder werden dabei entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen zukünftig getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden.
Die Ziele des Bundesteilhabegesetzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter sieben Überschriften zusammengefasst. Zu diesen zählen:
Alle an der Sozialwirtschaft Beteiligten kommen nicht daran vorbei, sich mit dem Bundesteilhabegesetz auseinanderzusetzen. Das heißt, sowohl Hilfeberechtigte als auch Leistungserbringer und zuständige Leistungs- und Kostenträger innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks sind gefragt, entsprechend der neuen Regelungen zu handeln. In der Praxis sind davon alle Verbände im Bereich der Sozialwirtschaft betroffen, die Einrichtungen oder Werkstätten anbieten. Dazu zählen in Deutschland u. a. die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Caritasverband (DCV), der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Diakonie Deutschland. Die Verbände stehen vor der Herausforderung, sich mit den neuen Rahmenbedingungen und Veränderungen zu befassen und entsprechend zu reagieren.
Das Bundesteilhabegesetz wird in vier Reformstufen umgesetzt, beginnend ab dem 31.12.2016 bis zum 01.01.2023. Die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt stellt dabei nur ein Baustein im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes dar.
Ab dem 01.01.2020 ist die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt gefordert. Bisher wurden für stationäre Leistungen Pauschalen vereinbart, die der Leistungsträger übernommen hat. Diese Pauschalen beinhalten auch anteilig Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung des Hilfeberechtigten. Die Trennung der Kosten erfolgte beim Leistungsträger, der in Fachleistung und Lebensunterhalt unterteilte. Das Bundesteilhabegesetz trennt zukünftig zwischen Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt beim Leistungserbringer. Dazu zählen auch Flächen der genutzten Wohnimmobilien.
Anbieter von stationären Einrichtungen werden ab dem 01.01.2020 zum Vermieter. Die stationären Einrichtungen werden ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als solche bezeichnet. Die Wohnform wird dann nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Fassung ab 2020 auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission nach § 79 SGB II umständlich als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung bezeichnet, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt.
Zwischen der Einrichtung und den Menschen mit Behinderung entsteht ein Mietverhältnis. Das heißt, die Vermieter – also die Einrichtungen – stehen in der Verantwortung, Mietverträge auszustellen, Mietkautionen zu verwalten und Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Aufgaben, mit denen sich die Leistungserbringer bisher nicht beschäftigen mussten.
Basis zur Erstellung der Mietverträge ist der ermittelte Wohnraum. Die Erhebung der Flächen ist durch jede stationäre Einrichtung (z. B. Wohnheime, Wohnstätten) individuell vorzunehmen. Doch wie können diese ermittelt werden? Wie behalten die Einrichtungen alle Daten zentral im Blick und werten diese auf Knopfdruck aus? Durch das Bundesteilhabegesetz ergeben sich für Menschen mit Behinderungen viele Vorteile. Die Einrichtungen müssen sich allerdings auf neue Vorgehensweisen einstellen und diese ordnungsgemäß umsetzen.
Hierzu empfiehlt sich der Einsatz einer CAFM-Software, wie beispielsweise SPARTACUS Facility Management®. Auf Basis der bereits hinterlegten Flächen und entsprechender Umlageschlüssel können die wichtigsten Kennzahlen auf Knopfdruck ermittelt werden. Basis hierfür bildet der Facility Management-Prozess Mietmanagement. Die Softwarelösung unterstützt die Anwender dabei, die administrativen und koordinative Aufwände zu senken.
Darüber hinaus bietet die CAFM-Lösung SPARTACUS Facility Management® weitere Funktionalitäten im Rahmen des FM-Prozesses Vermietungsmanagement, u. a.:
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die ortsübliche Bruttokaltmiete im Rahmen der grundsicherungsrelevanten Mietspiegel sowie auf die ortsüblichen Heizkosten. Sind die ortsübliche Bruttokaltmiete und Heizkosten nicht ausreichend, kann durch Vertrag und Nachweis ein maximaler Aufschlag in Höhe von 25 Prozent auf die ortsübliche Bruttokaltmiete und Heizkosten erreicht werden. Auch hier hilft die CAFM-Software dabei, die Kosten für Bruttokaltmiete und Heizkosten im Blick zu behalten und entsprechend zu reagieren.
Der Blogbeitrag hebt die Bedeutung des bidirektionalen Datenaustauschs zwischen CAD- und CAFM-Lösungen für eine effiziente Nutzung von Gebäudedaten im FM hervor. Wir zeigen anhand unseres BIM-Beispielprojektes "Dambach", wie die nahtlose Übertragung von Informationen zwischen der Planungs- und Betriebsphase möglich ist.
Zum SPARTACUS-Anwendertreffen 2022 wurde das Thema Immobilien-Profitcenterrechnung durch einen Kundenvortrag vorgestellt. Aufgrund der großen Resonanz fiel die Entscheidung, diese Kundenentwicklung in den Standard der CAFM-Software SPARTACUS Facility Management® zu übernehmen. Der Blogbeitrag geht auf den Funktionsumfang und die Mehrwerte dieses Moduls ein.
Desk Sharing ist ein Arbeitsplatzkonzept, bei dem Mitarbeitende keinen fest zugewiesenen Schreibtisch haben, sondern die Arbeitsplätze flexibel und nach Bedarf teilen. Es ist Teil der Bemühungen vieler Unternehmen, ihre Arbeitsumgebungen agiler, effizienter und kostengünstiger zu gestalten. Der Blogbeitrag zeigt auf, wie eine IT-Lösungen diese Bestrebungen unterstützt.
Danke für diesen spannenden Beitrag über das Bundesteilhabegesetz! Mein Bruder hat gerade Parifizierungsgutachten angefragt, da er die Wohnfläche seines Appartments herausfinden möchte. Interessant, dass ab dem 01.01.2020 die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt gefordert ist.