3. März 2021 Digitalisierung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Ende Februar 2021 eine Sonderregelung für digitale Wirtschaftsgüter bekanntgegeben. In unserem Blogbeitrag gehen wir auf die wichtigsten Fragestellungen ein, die sich durch die neue Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (Digital-AfA) ergeben.
Nachdem am 19.01.2021 in der Konferenz zwischen Bundesregierung und den MinisterpräsidentInnen bereits eine Digital-AfA (Absetzung für Abnutzung oder auch Abschreibung) beschlossen wurde, ist am 26.02.2021 das daraufhin erwartete Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums mit der folgenden Regelung veröffentlicht worden: Digitale Wirtschaftsgüter haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr.
„Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“
Diese Regelung wird begründet mit einer Anpassung der bisherigen Abschreibungsregelungen an die aktuelle Praxis. Die bisher geltenden Abschreibungszeiträume, 3 Jahre für Hardware und 7 Jahre für Software) wurden damit stark gekürzt. Ein Zusammenhang mit wirtschaftsfördernden Regelungen in Verbindung mit der Corona-Pandemie ist jedoch offensichtlich.
Die Regelungen der Digital-AfA betreffen alle Steuerpflichtigen, also sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer.
Die Digital-AfA umfasst sowohl die Nutzungsdauer von Computer-Hardware als auch die Software zur Dateneingabe und
-verarbeitung.
Hardware
Betriebs- und Anwendersoftware
Die Regelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Interessant ist die Möglichkeit, die Restbuchwerte aus Anschaffungen der Vorjahre vollständig in 2021 abzuschreiben.
„Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze […] auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.„
Jedoch ist es nicht zulässig, die neuen Abschreibungsregeln in alten Jahresabschlüssen, die eventuell erst jetzt aufgestellt werden, anzuwenden.
Abschreibungen mindern das Ergebnis (also Gewinn oder Verlust) und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ein Aufwand, der bisher über mehrere Jahre verteilt wurde und damit auch über mehrere Jahre hinweg steuermindernd wirksam wurde, kann nunmehr vorgezogen werden.
Nicht jedes Unternehmen wird daran interessiert sein, digitale Investitionen in Hard- und Software in seiner Handelsbilanz schnell abzuschreiben. Große Investitionen können durch die höheren Abschreibungen ungeplant zu erheblichen Verschlechterungen des Bilanzbildes in der Handelsbilanz führen.
Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer über die Abweichung in der Bilanzierung der betroffenen Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz. Ggf. macht es Sinn, handelsrechtlich die bisherigen längeren Nutzungsdauern anzuwenden. Mit Ihrem Wirtschaftsprüfer sprechen Sie über die Notwendigkeit der Bilanzierung passiver latenter Steuern und die notwendigen Anhangs-Pflichtangaben.
Sofern Sie die Finanz- und Rechnungswesensoftware der Diamant Software GmbH einsetzen, unterstützen wir Sie bei der Einrichtung der Anlagenbuchhaltung für die getrennt nach Handels- und Steuerrecht abzuschreibenden Wirtschaftsgüter. Nutzen Sie gern das nachfolgende Formular, um Kontakt mit uns aufzunehmen.
Bildquellen:
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